Gastwirt freigesprochen: Kein Beweis für illegale Spielautomaten in Bad Wiessee

Freispruch für Gastwirt wegen illegaler Spielautomaten

Das Amtsgericht Bad Wiessee hat in einem aufsehenerregenden Urteil einen Gastwirt freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte behauptet, dass der Gastwirt zwei Spielautomaten ohne behördliche Genehmigung betrieben hätte. Der Freispruch des Gastwirts ist für die Staatsanwaltschaft peinlich, zeigt aber auch eine kritische rechtliche Lücke im Kampf gegen illegales Glücksspiel in Deutschland auf.

Freispruch trotz illegaler Spielautomaten: Beweisverwertung entscheidend

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Wiessee verteidigte sich ein 51-jähriger Gastwirt aus Penzberg erfolgreich. Der Gastwirt wurde überraschend freigesprochen, obwohl feststand, dass er zwei Spielautomaten ohne behördliche Genehmigung betrieben hatte. Normalerweise sollte dies zu einer Verurteilung und einer Strafe führen. Ein Verstoß gegen § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) kann in diesen Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Die beiden fraglichen Spielautomaten wurden bei einer behördlichen Kontrolle entdeckt und beschlagnahmt. Allerdings ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich um Spielautomaten mit echten Gewinnmöglichkeiten handelte. Der Gastwirt argumentierte allerdings erfolgreich, dass die Automaten sogenannte „Fun Games“ ohne Geldausschüttung seien.

Die Verteidigungsstrategie: Fun Games vs. Glücksspielautomaten

Der Anwalt des Gastwirts argumentierte überzeugend, dass die beschlagnahmten Geräte reine Unterhaltungsgeräte waren. Für „Fun Games“ ist keine behördliche Genehmigung erforderlich, sodass auch keine Strafbarkeit entstehen kann. Es gibt bei den Spielautomaten keinen automatischen Bargeld-Auszahlungsmechanismus, sodass die Spieler nur virtuelle Gewinne erzielen können, die keinen realen Gegenwert haben.

Bei klassischen Geldspielautomaten gibt es echte Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, die unmittelbar umgesetzt werden. Wenn der Spieler einen Gewinn erzielt, wird dieser unmittelbar nach der Gewinnerzielung ausgezahlt. Bei Unterhaltungsautomaten müssen die Spieler zwar auch Geld bezahlen, um am Spiel teilzunehmen. Aber die Automaten schütten unter keinen Umständen Geld aus. Deswegen sind sie nicht genehmigungspflichtig.

Beweis schwierig: Kein Nachweis von Gewinnausschüttungen

Fun Games füllen eine bemerkenswerte Lücke in der Glücksspielregulierung. Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass es durchaus zu Gewinnauszahlungen gekommen sein könnte, allerdings nicht direkt über die Automaten. Einen Hinweis darauf sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass bei der Kontrolle der Automaten große Geldscheine in den Geräten gefunden wurden, obwohl für die Bezahlung maximal Zehnerscheine zulässig sind.

Das Gericht sah darin aber keinen Beweis für verdeckte Gewinnausschüttungen. Andere Hinweise, etwa eine dokumentierte Buchführung zur Verfolgung von Gewinnauszahlungen, konnte die Staatsanwaltschaft nicht vorweisen. Somit wurde der angeklagte Gastwirt mangels Beweisen freigesprochen. Das Gericht stellte in der Begründung fest, dass ohne den Nachweis einer Gewinnmöglichkeit kein Nachweis eines genehmigungspflichtigen Glücksspiels vorhanden sei.

Die Verteidigung konnte zudem Zeugen vorbringen, die bestätigten, dass die Automaten zu Unterhaltungszwecken und ohne Gewinnauszahlung genutzt würden. Auch der Betreiber habe die Automaten gelegentlich gespielt, um Spaß zu haben. Die Staatsanwaltschaft konnte hingegen keine Zeugen vorbringen, die diese Aussagen hätten widerlegen können.

Illegale Spielautomaten in Deutschland – ein riesiges Problem

In Deutschland ist der Betrieb illegaler Glücksspielautomaten fast schon zu einem Volkssport geworden. Die organisierte Kriminalität betreibt bundesweit zehntausende illegale Automaten, teilweise getarnt in legalen Etablissements. Aber auch die klassischen Hinterhof-Casinos spielen eine wichtige Rolle.

Ein Beispiel: Im vergangenen Jahr wurden bei dem spektakulären Einsatz in Berlin an einem einzigen Abend 71 Spielautomaten beschlagnahmt. Das Landeskriminalamt Berlin zieht nach eigenen Angaben jährlich über 500 illegale Slots aus dem Verkehr und sichert dabei erhebliche Bargeldmengen. Das Problem ist so groß, dass Berlin mittlerweile sogar Probleme hat, die illegalen Spielautomaten zu lagern.

Als Fassaden für die illegalen Spielstätten dienen oft Nagelstudios, Restaurants und andere legale Geschäfte. Dabei gehen die gut organisierten Betreiber durchaus clever vor. Mit gezielt eingesetzten Überwachungskameras und vorgeplanten Fluchtwegen können die Betreiber oftmals dem Zugriff entkommen, bevor Einsatzkräfte eindringen.

Rechtliche Konsequenzen für illegales Glücksspiel

Das Strafrecht in Deutschland ist eindeutig. Gemäß § 284 StGB macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet. Als Strafen drohen:

  • Standard: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
  • Gewerbsmäßiger/bandenmäßiger Betrieb: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe
  • Teilnahme an illegalem Glücksspiel: bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 285 StGB)

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt die Anforderungen für legale Angebote. Jugendschutz und Spiel sowie die Bekämpfung von Spielsucht stehen dabei im Mittelpunkt.

Grauzone zwischen Unterhaltungs- und Glücksspielen

Der Freispruch im aktuellen Fall gegen den Gastwirt in Bad Wiessee zeigt, dass es eine rechtliche Grauzone gibt, die von Betreibern illegaler Automaten ausgenutzt werden kann. Dieses Problem ist schon länger bekannt. Aber der Fall in Bad Wiessee könnte zur Nachahmung anregen.

Der Gesetzgeber ist gefordert, diese Regelungslücke zu schließen, auch um weitere Peinlichkeiten für Staatsanwaltschaften zu vermeiden. Die Kosten des gescheiterten Verfahrens trägt immerhin der Steuerzahler.

Evidenz schlägt Eindruck – auch beim illegalen Glücksspiel

Der Fall Bad Wiessee zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden akribisch vorgehen müssen, um eine Verurteilung zu erreichen. Es ist ein schlechtes Zeichen, wenn es zu einem Strafprozess kommt, bei dem am Ende ein Angeklagter mangels Beweisen freigesprochen wird. Das deutet klar darauf hin, dass es seitens der Staatsanwaltschaft Versäumnisse gab.

Es ist nicht klar, ob der Angeklagte Gastwirt die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Sicher ist aber, dass die Staatsanwaltschaft die angeblichen Taten nicht beweisen konnte.

Roman hat schon recht früh angefangen, Videospiele zu spielen. Wie früh? Nun, sagen wir mal, als die Nintendo 64 herauskam, und kurz darauf wurden GoldenEye 007 und Perfect Dark jahrelang zu einem Fixpunkt seines Alltags. Im Laufe der Jahre hat sich Romans Leidenschaft für Spiele auf anderen Konsolen und auch auf das Internet ausgeweitet, wo er die faszinierende Welt der Online Slots, Live Casinos, Poker und Wetten entdeckt hat. Seit über 6 Jahren arbeitet er nun schon mit den besten Plattformen und Software Anbietern zusammen und trägt dazu bei, dass die Branche auf verantwortungsvolle und respektvolle Weise weiterwächst. So ist er schlussendlich bei Gameshub gelandet.